24 April 2026, 14:39

Sachsen-Anhalt entlastet Bezirksschornsteinfeger mit neuen Regelungen

Papier mit gedrucktem Text, der die Schornsteinfegerdienste von Thomas Sparks bewirbt, einschließlich der Löschung von brennenden Schornsteinen, befindet sich in Clark's Alley gegenüber dem Vine-Inn innerhalb von Bishopsgate.

Sachsen-Anhalt entlastet Bezirksschornsteinfeger mit neuen Regelungen

Sachsen-Anhalt hat die Vorschriften für Bezirksschornsteinfeger im Rahmen des Schornsteinfegergesetzes aktualisiert. Die Änderungen zielen darauf ab, die Arbeitsbelastung der bereits tätigen Schornsteinfeger zu verringern. Aktuell sind im gesamten Bundesland 215 zugelassene Bezirksschornsteinfeger im Einsatz, darunter sieben Frauen.

In Sachsen-Anhalt werden Bezirksschornsteinfeger für eine feste Amtszeit von sieben Jahren bestellt. Selbst wenn sie in dieser Zeit das Renteneintrittsalter erreichen, bleibt ihre Position bis zum Ende der Amtszeit gesichert. Danach können sie sich bei Interesse erneut bewerben, um weiterzuarbeiten.

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Das Landesverwaltungsamt ist für alle Bestellungen zuständig. Die Schornsteinfeger führen wichtige Sicherheitsüberprüfungen an Heizungsanlagen und Öfen durch und dokumentieren ihre Befunde. Zudem nehmen sie fachgerechte Abnahmeprüfungen an neu installierten Heizgeräten vor.

Um die Arbeitslast zu mindern, können angestellte Schornsteinfegermeister oder qualifizierte Gesellen auf Anfrage bei den Kontrollen unterstützen. Falls ein Bezirk vakant wird, können benachbarte Schornsteinfeger den Bereich vorübergehend mitbetreuen. Scheitern wiederholte Versuche, die Stelle neu zu besetzen, sehen die neuen Regelungen nun auch die dauerhafte Auflösung des Kehrbezirks vor.

Die Novelle bietet mehr Flexibilität beim Management von Arbeitsbelastung und freien Stellen. Die zugelassenen Bezirksschornsteinfeger bleiben weiterhin für die Heizungssicherheit in Sachsen-Anhalt verantwortlich und erhalten bei Bedarf Unterstützung durch qualifizierte Kollegen. Die überarbeiteten Vorschriften präzisieren zudem die Verfahren für Wiederbestellungen und Bezirksanpassungen.

Quelle