BGH entscheidet über Streit um marode Balkone an der Ostsee

Falk Hornig
Falk Hornig
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Eine Zeichnung eines mehrstöckigen Wohnhauses mit Balkonen auf einem Blatt Papier mit Text, der die Gebäudefunktionen beschreibt.Falk Hornig

Einstürzende Balkone: Eigentümerstreit von der Ostsee bis zum Bundesgerichtshof - BGH entscheidet über Streit um marode Balkone an der Ostsee

Bundesgerichtshof entscheidet über Streit um dringende Balkonsanierung an der Ostsee

Deutschlands höchstes Zivilgericht wird in einem Streit darüber urteilen, wer für dringende Balkonsanierungen in einer Wohnanlage an der Ostsee aufkommen muss. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandsetzung der maroden Balkone verantwortlich sind. Eine Entscheidung wird für den 24. April erwartet – mit weitreichenden Folgen für tausende ähnliche Gemeinschaften bundesweit.

Der vorsitzende Richter bezeichnete die Angelegenheit als "eine äußerst wichtige Frage", da das Urteil die Instandhaltungspflichten in Gemeinschaftseigentum neu definieren könnte. Der Konflikt eskalierte, nachdem die Eigentümerversammlung keine Mehrheit für die Sanierung fand und die Balkone in einem gefährlichen Zustand verblieben.

Die Probleme begannen 2022, als die Eigentümergemeinschaft ein Gutachten in Auftrag gab. Dieses schlug drei Sanierungsvarianten vor, doch keine erhielt in der Eigentümerversammlung ausreichend Zustimmung. Das Projekt wurde auf Eis gelegt, woraufhin ein frustrierter Eigentümer rechtliche Schritte einleitete.

Die Vorinstanzen gaben der Gemeinschaft recht und urteilten, dass sie keine Mehrheit für eine verbindliche Entscheidung erzwingen könne. Sie beriefen sich auf die Teilungserklärung des Objekts, die vorsieht, dass jeder Eigentümer seinen Balkon auf eigene Kosten instand halten muss. Der Anwalt des Klägers argumentierte hingegen, die Gemeinschaft könne sich ihrer Fürsorgepflicht nicht vollständig entziehen – besonders nicht, wenn die Sicherheit auf dem Spiel stehe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Revision zugelassen. Er muss klären, ob solche privatrechtlichen Vereinbarungen die gesetzlichen Instandhaltungspflichten außer Kraft setzen dürfen – und ob sie überhaupt zulässig sind. Frühere Urteile, darunter BGH VIII ZR 155/12 und BGH V ZR 202/17, bestätigten zwar die Möglichkeit, Verantwortlichkeiten vertraglich zu regeln, sofern dies klar definiert und rechtmäßig ist. Gleichzeitig betonte das Gericht jedoch, dass bauliche Veränderungen weiterhin der Zustimmung der Gemeinschaft bedürfen.

Kern des Falls ist ein sichtbar verfallener Balkon in der Ostsee-Anlage: Der Beton bröckelt, Teile brechen ab – eine konkrete Gefahr. Die Gemeinschaft argumentiert, dass ohne kollektives Handeln die Sanierung weiter blockiert bleibe und die Bewohner in Unsicherheit zurückließe.

Die BGH-Entscheidung wird zeigen, wie weit privatrechtliche Absprachen die Instandhaltungspflichten verschieben dürfen. Bestätigt das Gericht die Teilungserklärung, könnten einzelne Eigentümer selbst in Notfällen allein für Reparaturen haften. Gibt es dem Kläger recht, erhielten Gemeinschaften mehr Spielraum, um ohne einstimmigen Beschluss zu handeln. Das Urteil am 24. April wird richtungsweisend für Wohnungseigentümergemeinschaften in ganz Deutschland sein.

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